Straßenreinigungspflicht

06.03.2024


Aus gegebenem Anlaß möchten wir die Grundstückseigentümer auf ihre Straßenreinigungspflicht hinweisen.

Straßen und Bürgersteige sind regelmäßig von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm, Unkraut oder ähnlichem so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzuggräben geschüttet werden.

Ausdrücklich sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch Grundstückseigentümer nicht bebauter Grundstück dazu verpflichtet sind, die Straße/Bürgersteig vor ihrem Anwesen regelmäßig, insbesondere von Unkraut, zu reinigen.

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, in der Zeit
vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.

Rockenberg, den 04.03.2024

Olga Schneider
Bürgermeisterin